Praxis für Gynäkologie, Pränatalmedizin Stufe II, Kinderwunsch, Integralmedizin, Holistische biologische Medizin & Medical Anti Aging 

 

01.04.2008 | Der GOÄ-Spiegel

Wie berechnet man eine 3D-Sonografie?

Bei der 3D-Sonografie wird die Berechnung des Zuschlags nach der Nr. 5733 GOÄ analog (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, zum Beispiel 3D-Rekonstruktion) neben der zugrundeliegenden Ultraschalluntersuchung (zum Beispiel Nr. 418 GOÄ – Mamma-Sonographie) oft abgelehnt.  

Die Kostenträger argumentieren, dass eine Analogabrechnung nur für in der GOÄ nicht enthaltene Leistungen infrage käme und in der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor Abschnitt C VI GOÄ die Darstellung in mindestens zwei Ebenen vorausgesetzt werde. Die weitere Ebene könne nur mit dem Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Auch sei der Zuschlag nach Nr. 5733 GOÄ nur zu NMR-Leistungen berechenbar.  

Dabei verkennt der Kostenträger, dass die in der GOÄ zu den Sonographien genannten Ebenen keine 3D-Darstellungen sind. In der GOÄ 1996 ist der Abschnitt „C“ ohne aus dem EBM von 1991 entlehnt. Der 3D-Ultraschall für die breite klinische Anwendung etablierte sich erst ab 1996. Die Ebenen der GOÄ-Bestimmung sind 2D-Ebenen, aber keine Volumendarstellungen.   

Die 3D-Zuschlagsziffern im Abschnitt O der GOÄ (Nrn. 5377 und 5733) beziehen sich auf 3D Tomographien, bei denen die Darstellung aller 3D Ebenen analog ist. Die Zuschläge berücksichtigen den zusätzlichen Aufwand der 3D-Darstellung. Für die 3D-Sonografie besteht derzeit in der GOÄ eine Regelungslücke. Damit ist nur die Analogabrechnung möglich.  

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03 – Abruf-Nr. 041482; „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2004, S. 15) betont der BGH, dass der Steigerungsfaktor nicht dazu da sei, Leistungen zu honorieren, für die eine Analogabrechnung infrage komme. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Leistung um eine andere als die im Gebührenverzeichnis beschriebene handelt, seien wertende Gesichtspunkte einzubeziehen. Führt man sich die Kosten, eines der Kriterien des § 6.2 GOÄ für den Analogansatz der 3D-/4D-Ultraschallgeräte im Vergleich zu herkömmlichen Ultraschallgeräten, wird klar, dass auch der „wertende Gesichtspunkt“ für die Analogabrechnung spricht.  

Für die 3D-Darstellung ist der (gleichbewertete) Zuschlag nach der Nr. 5733 GOÄ gegenüber dem nach Nr. 5377 GOÄ vorzuziehen, da er die 3D-Rekonstruktion beispielhaft für die computergesteuerte Analyse anführt.  

 

 

Zum Argument, die Nr. 5733 GOÄ sei nur zu NMR´s berechenbar, weisen wir auf den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2008, S. 19, zum Zuschlag auf die Nr. 5377 GOÄ hin. Die Argumente sind übertragbar.  

 

Die zugrundeliegende Ultraschalluntersuchung kann nicht mit einer NMR-Ziffer analog berechnet werden. Zum Beispiel Nr. 5721 GOÄ. Die Untersuchung ist eine Ultraschalluntersuchung. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Kosten für den Analogabgriff gegen eine Abrechnung der zugrundeliegenden Ultraschalluntersuchung mit NMR-Ziffern spricht. Erwerb und Wartung der NMR-Geräte kosten ein Vielfaches der Ultraschallgeräte.  

 

QUELLE: AUSGABE 04 / 2008 | SEITE 19 | ID 118523

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Analog-Bewertung sind ausdrücklich für Leistungen vorgesehen ist, die durch den medizinischen Fortschritt entstehen, die in der GOÄ nicht enthalten sind. Eine Analog-Bewertung ist für die 3-D-Sonographie zweifellos angebracht.

 

Meine Rechnung sieht bei der Untersuchung eines Organs mit dem Einsatz der 3-D-Technik wie folgt aus:

Ziffer

Leistung

Grundgebühr

Faktor

W ert

420

Ultraschalluntersuchung[Organ]

11,66

2,3

26,82

403

Transcavitäre Sonographie

8,74

1

8,74

A5377

Zuschlag 3D, computergestützt, analog

46,63

1

46,63

A1001

Medizinisches Material Gem. §10 GOÄ

1,58

1

1,58

GESAMT

Euro:

 

 

83,77

 

Wenn Sie sonographisch die Prostata untersuchen, benötigen Sie dazu auch ein Medizinalkondom und Kontaktgel. Für solche und ähnliche Materialien setze ich ebenfalls eine Analog-Ziffer an (A1001). Dazu gab es zwar gelegentlich Rückfragen, welche Materialien gemeint seien, Schwierigkeiten jedoch nie.

Medizinalkondome kaufe und berechne ich zum Preis von 1,40 Euro. Sofern wegen bestehender Allergie latexfreie Kondome eingesetzt werden müssen, kosten diese je 3,81 Euro. Ihre für die rektale Sonographie eingesetzten Medizinalkondome müssten m. E. wohl fester sein als die zur vaginalen Sonographie eingesetzten, der Preis dürfte sicher über 1,40 Euro liegen.

Werter Kollege P., wenn nun eine Versicherung Ihrem Patienten wegen der Analogabrechnung der Ziffer 5377 Schwierigkeiten bereitet, so können Sie z.B. darauf hinweisen, dass die GOÄ seit 1996 unverändert ist, weder dem medizinischen Fortschritt noch der Inflation angepasst. Die Versicherung bezahlt also Ihre und alle ärztlichen Leistungen mit einem seit 1996 unveränderten Preis, unter Berücksichtigung der Inflation sind das z. Z. 64 % des eigentlichen Wertes aller ärztlichen Leistungen. Wo in unserer Gesellschaft gelten noch Preise von 1996?? Da hat die Versicherung schon zuvor sehr gespart, ein Feilschen über die Analog-Ziffer A 5377 ist da zutiefst unwürdig.

Ihre 3-D-Leistung war, das setze ich voraus, indiziert, ist vollständig erbracht worden und ist ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden. Wenn Ihr Patient eventuell Ihre Rechnung letztlich nicht erstattet bekommt, so kann das nicht Ihr Problem sein. Er wird auch nicht für die Abwertung Ihrer Leistungen um 36 % aufkommen. Wo er sich eventuell schlecht versichert hat, kann er ggf. auch die Versicherung wechseln.

Sie werden ihn sicher weiter medizinisch mit Rat und Tat unterstützen. Wo Ihre Rechnung aber vorschriftsmäßig erstellt ist, sollten Sie auf der vollständigen Begleichung der Rechnung jedoch bestehen.

 

 

Abrechnung von 3D/4D Ultraschall bei privat versicherten Schwangeren

Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werden von einigen Krankenversicherungen unbegründeter Weise beanstandet. Im Fokus liegen vor allem die beiden Abrechnungsziffern 80 und 5377A.

Ziffer 80: Schriftliche gutachterliche Äußerung. Diese Gebührenordnungsposition wird häufig bei invasiven oder nichtinvasiven Untersuchung auf chromosomale Störungen des ungeborenen Kindes angesetzt. Beispiele hierfür sind die Fruchtwasseruntersuchung (Amniocentese), Chorionzottenbiopsie oder die Nackentransparenzmessung. Nach der Ultraschalluntersuchung und der Blutentnahme wird die eigentliche Auswertung durchgeführt, in der eine wissenschaftlich begründete Aussage über den Gesundheitsstatus des Kindes getroffen wird. Dies wird in Form eines Befundberichtes niedergelegt und geht nach Einverständnis der Schwangeren gemäß Gendiagnostikgesetz auch dem zuweisenden Frauenarzt zu. Als besonderer Service wird der Schwangeren das Ergebnis des Gutachtens zusätzlich telefonisch mitgeteilt. Damit entspricht die Leistung vollständig den Anforderungen an die Ziffer 80 und muss von der Krankenkasse ohne Abzug erstattet werden.

Ziffer 5377A: Dieser Zuschlag wird für die dreidimensionale (3D) Rekontruktion von Bildmaterial erhoben. Die Ziffer 5377 wird im Kapitel für Computertomographie geführt. Da es für Ultraschall keine solche Abrechnungsziffer gibt, wird gemäß §6 GOÄ eine Analogziffer eingesetzt, die in Art und Umfang der eigentlichen Leistung entspricht. Die 3D Rekonstruktion ist ein mathematisches Verfahren, um eine räumliche Darstellung von Organstrukturen zu ermöglichen und ist nicht unmittelbar mit der Erstellung der Bildinformationen verknüpft. Insofern ist es für die Rekonstruktion unerheblich, ob ein Röntgenbild (Computertomographie) oder ein Ultraschallbild zugrundeliegt. Daher entspricht die erbrachte Leistung vollständig Art und Umfang der eigentlichen Gebührenordungsposition.

Als Anlage ist die Stellungnahme des Berufsverbands der Frauenärte beigefügt, in der die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Analogziffern erläutert wird. Als weitere Anlage ist die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gyäkologie und Geburtshilfe (DGGG) angefügt, in der ausdrücklich die Analogziffer 5377A für die Abrechnung von 3D-Ultraschall genannt wird [Bender HG, Schwenzer T, Weyergraf H-J, Wallwiener D: Stellungnahme: Qualitätssicherung durch Kommentierung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ 96) im Bereich Operative Frauenheilkunde. Stellungnahme der GOÄ-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zu den meist beanstandeten GOÄ- Ziffern bzw. Analogziffern. Geburtsh Frauenheilkd 2006 (66); S2: Q65] (Seite 69). Das Ansetzen der Ziffer 5377A entspricht den Regelungen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und wurde richtlininienkonform eingesetzt.

Die Abrechnungsziffern wurden, wenn sie angesetzt wurden, vollständig erbracht, gemäß amtlicher Gebührenordnung für Ärzte in der vorgesehenen Weise abgerechnet und sind von den privaten Krankenkassen entsprechend ohne Abzug zu erstatten.

 

 

Sehr geehrte Schwangere,

 

gerne führen wir auf Wunsch eine medizinische 3D/4D Sonographie bei ihnen durch. Diese wird von uns mit 85 Euro berechnet. Es ist auf der wechselnden Lage ihres Baby´s allerdings nicht planbar ob diese immer gelingt. Nicht immer schauen Babys in die Kamera. Ohne 3D Bilder berechen wir dann einen reduzierten Satz von 40 Euro für eine herkömmliche 2D Sonographie.

 

Ihr Praxisteam.

 

 

 

3D-Sonografie wird mit Zuschlag Nr. A5733 GOÄ analog berechnet    bar

 

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse bei 3D-Sonografien ist mit der Nr. 5733 GOÄ analog (46,63 Euro) berechenbar. Nicht allen Kostenträgern ist dies bekannt.

 

In einugen Fällen berufen sie sich auf den veralteten „Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte“ von 2002 (Brück, Deutschen Ärzteverlag). Dort steht zur Nr. 5377 GOÄ, dass dieser nicht für „andere Computeranwendungen“ berechenbar sei. Bei der Nr. 5733 GOÄ fehlt allerdings eine solche Interpretation.  Neuere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03) zur Analogabrechnung von Leistungen des medizinischen Fortschritts und vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) präzisieren zudem was mit einer „Zielleistung“ abgegolten ist, Die Kommentierung mancher Kostenträger zu sonografischen   

Erst der GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) vom Oktober 2008 stellt Art des 3D-/4D-Verfahrens bei Sonografien als auch die Berechenbarkeit des Zuschlags mit GOÄ A 5733 treffend dar.

 

Leserservice: Die Urteile des BGH vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03) und vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) stellen wir Ihnen hier kostenlos

Praxis Intern

Liebe Mitarbeiter,

 

dieser Bereich ist ür die interne Informationen unserer Praxis gedacht. Er wird regelmässig ergänzt.

 > Medizinische Info´s 

Hier finden sie ausgewählte medizinische Infomationen. mehr ..

> Abrechnung.

Informationen zur Abrechnung, Ziffern u.a.

> IGeL Leistungen.

Informationen zu unseren privatärztlichen IgeL Leistungen. Abrechnungbeispiele.

> Praxis - Bildergalerie

Nur zu! Senden Sie mir nette Bilder (z.B. Fr.Hildmann mit Frettchen) unter ghof2301@aol.com. Lasse sie einarbeiten .. LG 

RLV, Arztfall, Behandlungsfall

Impfungen

Wiederholte Scheideninfektion

Gynatren Impfung (rez. Kolpitis) 

Kosten 35 Euro + Impfstoff 65 Euro. Gesamt ca. 90 Euro 

 

Wiederholte Hanrwegsinfektion

StroVac Impfung (rez. Harnwegsinfektion) Impftstoff 110 Euro.

3 impfungen im Abstand von 2 Wochen. Wiederholung mach einem Jahr.

Kosten 35 Euro + Impfstoff 145 Euro. Gesamtkosten ca. 145 Euro.

Neue Dreimoatsspritze SAYANA, Pfizer. subcutan, 104 MPA

Geheimnisse der KV - Abrechnung

 

- Arztfall = alle ziffern unter einer arztnummer.

- RLV relevante fallzahl

- Behandlungsfall = (quasi´der "Schein": Alle Leistungen beider Ärzte bei einer Patientin.

- Fallwert

 

Prevention, Notfälle, nicht RLV.

 

beispiel:

1000 scheine/patienteinen sind 1ooo Behandlungsfälle. werden 500 patienten von beiden behandelt entstehen 1500 Arztfälle

 

---------------

je Arztfall - also für beide! abrechenbar sind z.b. folgende ziffern

 

- 01430 (1,23 euro)

- 01435 (8,75 euro) bereitschaftspauschale des anderen, quasi eine zweite

     08211 für den anderen arzt....

- 32001 laborbonus pro fall (1,05 euro) wird von der kv automatisch zugefügt, wenn kein labor abgerechnet ... 

 

 

Ultraschall mehr ..

Neue Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch. Neue Regelungen ..  unter "Informationsmaterialien" und  "Familienplanung"

Besucher 16.02.2010: 1000/1000

 

DR. MED. GUIDO C. HOFMANN

_____

Arzt,

Facharzt für Frauenheilkunde & Geburtshilfe, Komplementärmedizin

(NATUM e.V., DGGG)

 

PRAXIS FÜR

BIOLOGISCH INTEGRATIVE  MEDIZIN

KÖNIGSTEIN IM TAUNUS

______

Biologisch Integrative Autoimmuntherapien,

Medical Ozon

Medical Detox

Chelatierung

Intermittierende Hypoxie (IHT)

Biologisch Integrative Gynäkologie,

Pränatalmedizin Stufe II, 

Integrative Kinderwunschbehandlung

Komplementäre Onkologie (Natum e.V., DGGG)

Bioidentische Hormonbehandlung,

Menopause, 

Andropause,

Medical Anti Aging,

Holistic Health, Psychosomatische Medizin

Philosophische Medizin

 

Kontakt

Hauptstraße 5

61462 Königstein i. Taunus

Tel.: +49 (0) 6174 / 21282

Fax: +49 (0) 6174 / 933033

Praxiszeiten

Mo - Fr  7.30 - 12 h 

Mo, Di, Do  15 - 17 h

Update  4/2022

 

Druckversion | Sitemap
Rechtliche Hinweise: Diese allgemeinen Informationen stellen die persönliche Erfahrung des Autoren und keine Anleitung zur Selbstbehandlung und / oder Gesundheitsberatung dar. Es muss immer ein in dieser Behandlung erfahrene(r) Arzt / Ärztin eingebunden sein. Biologisch Integrative Medizin gilt rechtlich als schulmedizinisch universitär nicht anerkannte sog. Erfahrungsmedizin. PRAXIS FÜR BIOLOGISCH INTEGRATIVE MEDIZIN I INTEGRALE GYN I PRÄNATAL INTEGRAL I KINDERWUNSCH INTEGRAL I AUTOIMMUN I BIOLOGIC ANTIAGING BIOHEALTH I PSYCHOSOMATISCHE MEDIZIN I MENTALITY I PHILOSOPHISCHE MEDIZIN. Hauptstraße 5, 61462 Königstein/Ts., Tel.: 06174 / 21282, Fax: 06174 / 933033. SocialMedia: www.gpi-koenigstein.de I Facebook: https://www.facebook.com/drguidohofmann I Instagram: https://www.instagram.com/drguidohofmann/ YouTube: https://www.youtube.com/channel/UCncWaL45N8m18kmht_OA1GA I Telegram: https://t.me/drguidohofmann, © 2005 – Aktuell. Inhalt urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten.